Es spielt somit - obwohl bei Prüfung der Bedürftigkeit nicht auf hypothetische, sondern auf die effektiven augenblicklichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen ist (Pra 87, 1998, Nr. 93; Vetterli, Scheidungshandbuch, St. Gallen 1998, S. 41) - keine Rolle, ob der Gesuchsteller momentan tatsächlich über die entsprechenden Mittel zur Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verfügt; entscheidend ist allein, ob er aufgrund der Einkommensverhältnisse und des Existenzminimums, umgerechnet auf 12 Monate, zu deren Bezahlung in der Lage ist oder wäre.