Sie ist indessen nach wie vor dann nicht gegeben, wenn der monatliche Überschuss (Differenz zwischen Einkommen und Existenzminimum) umgerechnet auf ein Jahr ausreicht, die mutmasslichen Prozesskosten zu decken (SGGVP 1991 Nr. 50 S. 115). Es spielt somit - obwohl bei Prüfung der Bedürftigkeit nicht auf hypothetische, sondern auf die effektiven augenblicklichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen ist (Pra 87, 1998, Nr. 93; Vetterli, Scheidungshandbuch, St. Gallen 1998, S. 41) - keine Rolle, ob der Gesuchsteller momentan tatsächlich über die entsprechenden Mittel zur Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verfügt;