Gestützt auf dieses Urteil entschied die Rekurskommission, dass künftig bei Begehren um unentgeltliche Prozessführung auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, in welches zudem die Steuern aufzunehmen sind, abzustellen ist. Bedürftigkeit liegt nunmehr dann vor, wenn das erzielte Einkommen im Vergleich zum betreibungsrechtlichen Notbedarf derart gering ist, dass einer Partei nicht zugemutet werden kann, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Sie ist indessen nach wie vor dann nicht gegeben, wenn der monatliche Überschuss (Differenz zwischen Einkommen und Existenzminimum) umgerechnet auf ein Jahr ausreicht, die mutmasslichen Prozesskosten zu decken (SGGVP 1991 Nr. 50 S. 115).