2. Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich überholt. Das Bundesgericht schützte mit Entscheid vom 20. Mai 1998 (4P.53/1998) eine staatsrechtliche Beschwerde, in welcher geltend gemacht worden war, die Verpflichtungen gegenüber dem Steueramt müssten beim Entscheid, ob eine Partei im Sinn von § 80 ZPO bedürftig sei, Berücksichtigung finden. Gestützt auf dieses Urteil entschied die Rekurskommission, dass künftig bei Begehren um unentgeltliche Prozessführung auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, in welches zudem die Steuern aufzunehmen sind, abzustellen ist.