Nicht berücksichtigt wurden bei der Bemessung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs stets die Steuern: Nach Auffassung der Rekurskommission war es - entsprechend den Grundsätzen der Sozialhilfe - einem Gesuchsteller zumutbar, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation bei den zuständigen Behörden einen Steuererlass zu erwirken. Des weitern begründete sie ihre Praxis in RBOG 1995 Nr. 34 mit dem Hinweis darauf, der Staat solle nicht durch den Einbezug der Steuern in den Notbedarf gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden. 2. Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich überholt.