RBOG 1998 Nr. 20 Bei Begehren um unentgeltliche Prozessführung ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, unter Einrechnung der Steuern; Praxisänderung 1. Die unentgeltliche Prozessführung ist ein Spezialfall staatlicher Sozialhilfe. Aus diesem Grund ging die Rekurskommission bislang beim Entscheid, ob die gesuchstellende Partei im Sinn von § 80 ZPO bedürftig ist, vom sozialen Existenzminimum gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS, früher SKöF) aus (RBOG 1994 Nr. 24, 1992 Nr. 27). Nicht berücksichtigt wurden bei der Bemessung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs stets die Steuern: