Im ordentlichen Verfahren hingegen hat die beweisbelastete Partei ihre Behauptungen zu beweisen. Aus diesen Gründen ist es durchaus möglich, dass der Entscheid des Summarrichters je nach Vorbringen der Parteien zu Recht anders ausfiel als derjenige des Richters im Aberkennungsverfahren. 3. Die in RBOG 1971 Nr. 14 wiedergegebene Rechtsprechung hat demnach weiterhin Gültigkeit. Rekurskommission, 16. November 1998, ZR 98 92