Welche Partei letztlich die angefallenen Kosten des Summarverfahrens zu tragen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; mithin hat der Richter im Aberkennungsprozess darüber zu befinden, wenn ein entsprechendes Rechtsbegehren ausdrücklich gestellt wurde (vgl. BJM 1955 S. 200). Diese Lösung erscheint deshalb gerechtfertigt, weil im summarischen Verfahren eine Beweismittelbeschränkung gegenüber dem ordentlichen Verfahren besteht, und weil es genügt, wenn der Schuldner Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, glaubhaft macht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im ordentlichen Verfahren hingegen hat die beweisbelastete Partei ihre Behauptungen zu beweisen.