Aufgrund dieser Überlegungen schützte das Bundesgericht eine im Aberkennungsprozess gestützt auf § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO erlassene Kautionsverfügung, weil die Partei im Rückstand mit Kosten und Entschädigungen aus dem Rechtsöffnungsentscheid war (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 73 N 31 mit Hinweisen). Wird die Aberkennungsklage des Schuldners geschützt, berührt dies die Rechtskraft des Entscheids des Rechtsöffnungsrichters ebenfalls nicht. Welche Partei letztlich die angefallenen Kosten des Summarverfahrens zu tragen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden;