83 Abs. 2 SchKG ist kein Rechtsmittel. Sie bezweckt nicht die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids, und sie ist, obschon sie mit dem Betreibungsverfahren im Zusammenhang steht, nicht betreibungsrechtlicher, sondern materiell-rechtlicher Natur (BGE 118 III 42; Amonn/ Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 94). Mit der Aberkennungsklage wird die Feststellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung verlangt, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung (BGE 95 II 617, 620).