wegen Nichtbezahlens der amtlichen Kosten eines Rechtsöffnungsverfahrens dürften ihm deshalb vor der Rechtskraft des Aberkennungsurteils keine Rechtsnachteile erwachsen. 2. a) Ist die klagende Partei mit rechtskräftigen Kosten oder Entschädigungen aus einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Rückstand, hat sie nach § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO für die mutmasslichen Kosten (amtliche Kosten und Prozessentschädigung) eine Kaution zu leisten. Bereits in RBOG 1971 Nr. 14 wurde festgestellt, Rechtsöffnungskosten seien Prozesskosten, deren Nichtbezahlung im Aberkennungsprozess die Kautionspflicht begründe. b) Die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ist kein Rechtsmittel.