RBOG 1998 Nr. 19 Rückstand mit Rechtsöffnungskosten als Kautionsgrund im Aberkennungsprozess 1. Der Kläger wurde im Aberkennungsprozess verpflichtet, mangels Bezahlung der amtlichen Kosten des vorhergehenden Rechtsöffnungsverfahrens eine Kaution zu entrichten. Er verwahrt sich dagegen mit der Begründung, die Tatsache, dass Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten aberkannt werden könnten, schliesse aus, dass solche Kosten vorher bezahlt werden müssten; wegen Nichtbezahlens der amtlichen Kosten eines Rechtsöffnungsverfahrens dürften ihm deshalb vor der Rechtskraft des Aberkennungsurteils keine Rechtsnachteile erwachsen.