schon aus dieser Zielsetzung heraus und gestützt auf den Umstand, dass Art. 145 ZGB erst Anwendung finden kann, wenn eine Klage angebracht ist (vgl. RBOG 1976 Nr. 15), steht das Verfahren betreffend vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsprozess in engem Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess selbst. Aus dem Zweck der Ausnahmeregelung für familienrechtliche Prozesse und dem Zusammenhang zwischen vorsorglichen Massnahmen und Hauptprozess kann die einzig sachgerechte Lösung folglich nur sein, dass unter den Begriff "Ehescheidungsprozess" in § 77 Abs. 1 ZPO auch die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB fallen. Präsident des Obergerichts, 9. Dezember 1998, ZR 98 95