145 ZGB für die Dauer des Prozesses eine vorläufige Neuordnung der ehelichen Gemeinschaft; der vorläufige Rechtsschutz soll die durch die Klageanhebung gefährdeten Interessen der Ehegatten und der Kinder in persönlicher und vermögensrechtlicher Beziehung für die Prozessdauer sichern, für diese kritische Zeitspanne den Rechtsfrieden gewährleisten und damit auch die Ehe selber vor weiterer Schädigung bewahren (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 145 ZGB N 11); schon aus dieser Zielsetzung heraus und gestützt auf den Umstand, dass Art.