ZPO ZH) und darunter ohne weiteres auch Eheschutzverfahren zieht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 78 N 4). 2. Die Befreiung von der Kautionspflicht in Ehesachen soll die Rechtsverfolgung erleichtern, da der Durchsetzung von Rechten, die einer Partei um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, möglichst keine prozessualen Hindernisse entgegenstehen sollen (Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 72 f.). Gleichzeitig bezwecken vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB für die Dauer des Prozesses eine vorläufige Neuordnung der ehelichen Gemeinschaft;