Die Rechtsprechung hielt fest, für Abänderungsklagen bestehe keine Kautionspflicht (RBOG 1979 Nr. 16), hatte angesichts der klaren gesetzlichen Regelung aber keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess eine Kautionspflicht bestehe. Mit der Aufhebung von § 102 aZPO und der Ausnahmeregelung im geltenden § 77 Abs. 1 ZPO bestimmte der Gesetzgeber klar, dass grundsätzlich im summarischen Verfahren eine Kautionspflicht besteht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; den Beratungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass dies auch für vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit familienrechtlichen Prozessen gelten sollte.