Diese Ausnahmeregelung ersetzte den früheren § 102 aZPO, gemäss welchem die Vorschrift über die Kautionspflicht keine Anwendung auf das summarische Verfahren sowie auf die Vaterschafts-, Ehescheidungs- und Entmündigungsprozesse fand. Die Rechtsprechung hielt fest, für Abänderungsklagen bestehe keine Kautionspflicht (RBOG 1979 Nr. 16), hatte angesichts der klaren gesetzlichen Regelung aber keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess eine Kautionspflicht bestehe.