RBOG 1998 Nr. 18 Keine Kautionspflicht für vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit familienrechtlichen Prozessen Art. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) § 77 Abs. 1 aZPO (TG) 1. Gemäss § 77 Abs. 1 ZPO besteht keine Kautionspflicht in "Vaterschafts- und Ehescheidungsprozessen sowie bei der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen". Diese Ausnahmeregelung ersetzte den früheren § 102 aZPO, gemäss welchem die Vorschrift über die Kautionspflicht keine Anwendung auf das summarische Verfahren sowie auf die Vaterschafts-, Ehescheidungs- und Entmündigungsprozesse fand.