11 OHG N 3). Würde der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt, hätte dies zur Folge, dass eine dem Grundsatz nach bestehende Anspruchsberechtigung eines in der Schweiz wohnhaften und in der Schweiz verletzten Ausländers nachträglich erlöschen würde, wenn dieser - aus welchen Gründen auch immer - aus der Schweiz wegzöge, während die Ansprüche von im Ausland lebenden Verwandten eines in der Schweiz verletzten Opfers ohne Einschränkung bestünden. Diese eminente Rechtsungleichheit kann nicht Sinn und Zweck der Opferhilfe sein. Rekurskommission, 16. November 1998, ZR 98 90