11 bzw. 15 OHG kein Raum. Es kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden. Dieses Ergebnis gilt umso mehr, als auch Hinterbliebene einer Person, welche bei einer in der Schweiz verübten Straftat getötet wurde, anspruchsberechtigt sind, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben (Gomm/ Stein/Zehntner, Art. 11 OHG N 3).