11 OHG N 12 f.). Wurde die Straftat in der Schweiz begangen, können alle Opfer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer ausländerrechtlichen Stellung in der Schweiz, eine staatliche Leistung beantragen. Diese Lösung drängt sich auf, wenn stossende Rechtsungleichheiten vermieden werden sollen. Aus humanitären Gründen wurde darauf verzichtet, für Ausländer eine Gegenrechtsklausel aufzunehmen (BBl 1990 II 989). Mithin besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art. 11 Abs. 1 OHG sowie der Materialien (vgl. Amtl.Bull. NR 1991 I 22; Amtl.Bull. StR 1991 588) für eine einschränkende Auslegung von Art. 11 bzw. 15 OHG kein Raum.