Liegt der Begehungs- und Erfolgsort in der Schweiz, ist jedermann anspruchsberechtigt; liegt der Begehungsort in der Schweiz und der Erfolgsort im Ausland, gilt dasselbe, sofern nicht eine genügende Entschädigung im Ausland erhältlich zu machen ist. Liegen der Begehungs- und Erfolgsort im Ausland, sind hingegen nur Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz anspruchsberechtigt und auch nur dann, wenn vom ausländischen Staat keine genügende Entschädigung erhältlich ist. Wurde die Straftat schliesslich im Ausland ausgeführt, trat aber der Erfolg in der Schweiz ein, ist wiederum jedermann anspruchsberechtigt (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 11 OHG N 12 f.).