Diese Voraussetzung ist deshalb erforderlich, weil - anders als bei den Ansprüchen gemäss Art. 11 ff. OHG - weder auf die Nationalität bzw. den Wohnsitz des Opfers noch auf den Begehungs- und Erfolgsort der Straftat abzustellen ist (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 11 N 4). Bei Ansprüchen gestützt auf Art. 11 ff. OHG ist hingegen insbesondere der Begehungs- und Erfolgsort sowie unter Umständen die Nationalität und der Wohnsitz des Opfers massgebend: Liegt der Begehungs- und Erfolgsort in der Schweiz, ist jedermann anspruchsberechtigt;