Für die Anspruchsberechtigung sei vom Sinn und Zweck der Hilfe nach Art. 3 OHG auszugehen und darauf abzustellen, ob die Hilfe in der Schweiz benötigt werde. Diese Voraussetzung sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn im Ausland wohnhafte Angehörige des Opfers im Sinn von Art. 2 Abs. 2 OHG juristische Hilfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen schweizerische Versicherungen des Opfers, welches Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, beanspruchen würden. Bei Ansprüchen gemäss dem zweiten und dritten Abschnitt des OHG ist somit entscheidend, ob die Hilfe in der Schweiz benötigt wird. Diese Voraussetzung ist deshalb erforderlich, weil - anders als bei den Ansprüchen gemäss Art.