In BGE 122 II 318 erwog das Bundesgericht, der Anspruch auf Beratung im Sinn von Art. 3 OHG im allgemeinen und auf Übernahme weiterer Kosten durch die Beratungsstelle gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG im speziellen sei dem blossen Gesetzeswortlaut nach weder vom Wohnsitz oder von der Nationalität des Opfers noch vom Begehungs- oder Erfolgsort der Straftat abhängig. Für die Anspruchsberechtigung sei vom Sinn und Zweck der Hilfe nach Art. 3 OHG auszugehen und darauf abzustellen, ob die Hilfe in der Schweiz benötigt werde.