15 OHG ist aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs ein Vorschuss zu gewähren, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt oder die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. In BGE 122 II 318 erwog das Bundesgericht, der Anspruch auf Beratung im Sinn von Art. 3 OHG im allgemeinen und auf Übernahme weiterer Kosten durch die Beratungsstelle gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG im speziellen sei dem blossen Gesetzeswortlaut nach weder vom Wohnsitz oder von der Nationalität des Opfers noch vom Begehungs- oder Erfolgsort der Straftat abhängig.