11 Abs. 1 OHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Nach Art. 15 OHG ist aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs ein Vorschuss zu gewähren, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt oder die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.