Die Vorinstanz bejahte dies aufgrund der Gesetzessystematik. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, gestützt auf BGE 122 II 315 sei die Übernahme von weiteren Kosten (gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG) an ein Opfer mit Wohnsitz im Ausland unzulässig, was auch für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche gelte. b) Nach Art. 11 Abs. 1 OHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen.