RBOG 1998 Nr. 17 Die Opfer einer in der Schweiz begangenen Straftat haben auch bei Wohnsitz im Ausland Anspruch auf einen Vorschuss für die Entschädigung Art. 3 Abs. 4 aOHG, Art. 11 Abs. 1 aOHG 1. Z hat in der Türkei Wohnsitz. Anlässlich einer Schiesserei wurde er in der Schweiz schwer verletzt. Er verlangt gestützt auf Art. 11 ff. OHG einen Vorschuss für die Entschädigung. Die Vorinstanz gab dem Begehren statt, worauf die Staatsanwaltschaft Rekurs erhob. 2. a) Im Rekursverfahren umstritten ist, ob das Opfer trotz seiner Rückkehr in die Türkei Ansprüche gestützt auf Art. 11 ff. OHG geltend machen kann. Die Vorinstanz bejahte dies aufgrund der Gesetzessystematik.