b VZG abzuweichen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, ist dem Betreibungsamt eine Gesetzesverletzung nicht vorzuwerfen, wenn es anordnete, die Schuldbriefe im fünften bis siebten Rang seien zu löschen. Nur am Rand ist darauf hinzuweisen, dass auch in rechtspolitischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, weshalb gerade der Ersteigerer von bestehenden Schuldbriefen profitieren sollte, indem ihm ermöglicht würde, diese ohne Kosten der Neuerrichtung zu "aktivieren"; eine Ausnahme von Art. 68 Abs. 1 lit.