b VZG strikte und entsprechend dem Gesetzeswortlaut anzuwenden ist, soweit es um die Zwangsversteigerung von Grundstücken geht. Die flexible Handhabung dieser Bestimmung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung lässt sich zudem nur deshalb rechtfertigen, weil die Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlangt wird und - je nach Art des Nachlassvertrags - ein privatrechtlicher Vertrag oder zumindest ein vertragsähnliches Gebilde vorliegt. b) Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine Gründe, vom klaren Wortlaut von Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG abzuweichen.