VZG analog anwendbar auf die Verwertung von Liegenschaften. Stünden jedoch keine Interessen Dritter entgegen, könne mit Zustimmung aller Beteiligter auch ein einfacheres, den Interessen des Erwerbers der Liegenschaft eher entsprechendes Verfahren gewählt und Eigentümerschuldbriefe an den Erwerber übergeben werden. Mit dieser Haltung wird aber nur bekräftigt, dass Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG strikte und entsprechend dem Gesetzeswortlaut anzuwenden ist, soweit es um die Zwangsversteigerung von Grundstücken geht.