Der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons Tessin (SJZ 69, 1973, Nr. 178 S. 382) bezieht sich auf einen Fall, in welchem der Ersteigerer gleichzeitig der betreibende Pfandgläubiger war; zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, der Ersteigerer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Pfandtitel unter Streichung der Gläubiger im Gläubigerregister ihm übergeben würden. BGE 99 Ib 432 ff. (= ZBGR 1975 S. 222 ff.) schliesslich hielt zwar fest, beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung seien Art. 68 ff. VZG analog anwendbar auf die Verwertung von Liegenschaften.