Diese Regelung ist klar und lässt dem Betreibungsbeamten keinen Spielraum. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht im Zug der Anpassung seiner Verordnungen an das revidierte SchKG Art. 68 Abs. 1 VZG unverändert liess. Auch in der Praxis finden sich keine Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung. BGE 106 II 189 bekräftigt, die Löschung der Pfandrechte im Grundbuch und die Löschung der Pfandtitel finde ihre Stütze in Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG. Der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons Tessin (SJZ 69, 1973, Nr. 178 S. 382) bezieht sich auf einen Fall, in welchem der Ersteigerer gleichzeitig der betreibende Pfandgläubiger war;