die Gebühr sollte nicht höher sein als die wirtschaftliche Leistung der Amtsperson. Diesen - aus Sicht des Ersteigerers durchaus nachvollziehbaren - Gründen steht der klare Wortlaut von Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG gegenüber: Nach dieser Bestimmung hat das Betreibungsamt gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch bzw. zur Löschung die Pfandrechte und sonstigen Lasten anzumelden, welche nicht überbunden werden konnten (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3.A., § 31 N 45). Diese Regelung ist klar und lässt dem Betreibungsbeamten keinen Spielraum.