Das Prinzip der Rechtssicherheit gilt im besonderen Mass für die Zwangsversteigerung von Grundstücken. Die Steigerung bildet an und für sich den Schlusspunkt einer Zwangsverwertung, über die hinaus grundsätzlich keine Lasten mehr bestehen sollen (Art. 142 SchKG). Bereits diese Betrachtungsweise lässt "fiskalische Interessen" in den Hintergrund treten. Gerade solche macht die Beschwerdeführerin aber vorab geltend, wenn sie beispielsweise ausführt, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für die nochmalige Errichtung der bestehenden Schuldbriefe eine Gebühr von 3 Promille auf Fr. 2 Mio. bezahlt werden sollte; die Gebühr sollte nicht höher sein als die wirtschaftliche Leistung der Amtsperson.