RBOG 1998 Nr. 16 Die nach einer Liegenschaftenversteigerung nicht überbundenen Pfandrechte und Pfandtitel sind zu löschen Art. 142 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG 1. Die Beschwerdeführerin ersteigerte eine Liegenschaft. In der Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs an das Grundbuchamt hielt das Betreibungsamt fest, die Schuldbriefe im fünften bis siebten Rang seien gänzlich zu löschen. Die Beschwerdeführerin verlangte die Herausgabe der Schuldbriefe im fünften bis siebten Rang, weil an deren Löschung kein schutzwürdiges Interesse bestehe. 2. a) Das Prinzip der Rechtssicherheit gilt im besonderen Mass für die Zwangsversteigerung von Grundstücken.