Dies war ihr offensichtlich aufgrund der damaligen Aktenlage auch gar nicht möglich. Auch die Rekurskommission kann aufgrund der ihr vorliegenden Akten keinen definitiven Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung fällen, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird über das Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung einen definitiven Entscheid zu fällen haben. Rekurskommission, 26. Januar 1998, BR 97 152