Die Vorinstanz erwog, bei der derzeitigen Aktenlage könne nicht von einer realistischen Möglichkeit gesprochen werden, dass ein Nachlassvertrag bestätigt würde. Ob ein entsprechender Vorschlag das notwendige Quorum der Gläubiger überhaupt erreichen würde, sei zudem eine offene Frage, die einstweilen nicht abschliessend beurteilt werden könne. Diese Erwägungen machen deutlich, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Nachlassstundung (noch) keinen definitiven Entscheid fällte. Dies war ihr offensichtlich aufgrund der damaligen Aktenlage auch gar nicht möglich.