293 Abs. 3 SchKG. Gleichzeitig empfahl die Sachwalterin sinngemäss, es sei das Nachlassgesuch abzuweisen bzw. die Nachlassstundung nicht zu bewilligen. Sie machte in jener Eingabe denn auch geltend, dies sei zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens und damit der Rechte der Gläubiger notwendig; zudem komme ein Nachlassvertrag nicht zustande. Gerade dies sind Tatsachen, die einer Bewilligung der Nachlassstundung entgegenstehen (Art. 295 Abs. 1 SchKG). c) Die Vorinstanz erwog, bei der derzeitigen Aktenlage könne nicht von einer realistischen Möglichkeit gesprochen werden, dass ein Nachlassvertrag bestätigt würde.