305 Abs. 1 SchKG). b) Die Rekursgegner stellten zwar ausdrücklich nur ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung für die Dauer von zwei Monaten. Dieser Antrag stellt aber nichts anderes als das Gesuch um Einleitung des Nachlassverfahrens dar. Im Zuge dieses Verfahrens ordnete die Vorinstanz - unbestrittenermassen zu Recht - die provisorische Nachlassstundung an und ernannte die Sachwalterin. Deren Antrag, die provisorische Nachlassstundung zu widerrufen, ist letztlich das Ergebnis ihrer Abklärungen bezüglich der Vermögens- und Ertragslage des Rekurrenten im Sinn von Art. 293 Abs. 3 SchKG.