Wollte man darin einen Rückzug des Gesuchs um Nachlassstundung sehen, hätte dieser insofern keine selbständige Bedeutung, als der Nachlassrichter trotzdem prüfen müsste, ob Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrags besteht. Dies ergibt sich daraus, dass das Nachlassverfahren auch von Amtes wegen eröffnet, mithin auch von Amtes wegen fortgeführt werden kann, gegen den Willen einzelner Gläubiger allerdings nur, solange diese nicht in der Mehrheit sind und gleichzeitig 2/3 des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten (Art. 305 Abs. 1 SchKG). b)