Ein Antrag auf Widerruf der provisorischen Nachlassstundung stellt somit nichts anderes dar als eine Stellungnahme des Antragsstellers mit Bezug auf den Entscheid über die (definitive) Nachlassstundung. Wollte man darin einen Rückzug des Gesuchs um Nachlassstundung sehen, hätte dieser insofern keine selbständige Bedeutung, als der Nachlassrichter trotzdem prüfen müsste, ob Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrags besteht.