, 849), in den Hintergrund. Letztlich hat der Nachlassrichter so rasch als möglich (Art. 294 Abs. 2 SchKG) über das Gesuch um Nachlassstundung zu entscheiden und dabei zu prüfen, ob Aussicht auf einen Nachlassvertrag besteht (Art. 295 Abs. 1 SchKG). Als Grundlage für diesen Entscheid dienen dem Nachlassrichter einerseits die Abklärungen des provisorisch ernannten Sachwalters, andererseits aber auch Angaben der Gläubiger oder möglicherweise Dritter. Ein Antrag auf Widerruf der provisorischen Nachlassstundung stellt somit nichts anderes dar als eine Stellungnahme des Antragsstellers mit Bezug auf den Entscheid über die (definitive) Nachlassstundung.