Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger lediglich beantragt, es sei die provisorische Nachlassstundung zu bewilligen. Der Antrag des Gläubigers hat immer auf die Eröffnung des Nachlassverfahrens zu gehen (Hunkeler, N 629). Die provisorische Nachlassstundung ist nichts anderes als eine "vorsorgliche Massnahme", deren Erlass die Einleitung eines Nachlassverfahrens voraussetzt, und welche durch den (definitiven) Entscheid über die Nachlassstundung abgelöst bzw. aufgehoben wird. Bei dieser Betrachtungsweise rückt auch das Problem, wer zum Antrag auf Widerruf der provisorischen Nachlassstundung legitimiert ist (vgl. Hunkeler, N 839 ff., 849), in den Hintergrund.