295 Abs. 1 SchKG). Weil aber zu diesem Zeitpunkt über die Bewilligung der (ordentlichen) Nachlassstundung noch kein definitiver Entscheid vorliegt, ist nicht die provisorisch bewilligte Nachlassstundung zu widerrufen, sondern über die Bewilligung der Nachlassstundung im Sinn von Art. 294 Abs. 2 SchKG zu entscheiden. Lediglich die provisorische Nachlassstundung zu widerrufen macht keinen Sinn, weil alsdann das Nachlassgesuch formell betrachtet nach wie vor hängig ist und der Nachlassrichter in dieser Hinsicht noch einen Entscheid fällen muss. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger lediglich beantragt, es sei die provisorische Nachlassstundung zu bewilligen.