293 Abs. 3 SchKG weisen mit aller Klarheit darauf hin, dass der Nachlassrichter auf seinen Entscheid bezüglich provisorisch bewilligter Nachlassstundung jederzeit zurückkommen kann. Dies wird regelmässig dann der Fall sein, wenn einer der Widerrufsgründe für die (ordentliche) Nachlassstundung vorliegt (Art. 295 Abs. 5, 298 Abs. 3 SchKG), bzw. wenn der Nachlassrichter zum Schluss gelangt, es bestehe keine Aussicht auf einen Nachlassvertrag (Art. 295 Abs. 1 SchKG).