Auf die provisorisch bewilligte Stundung finden Art. 296-298 SchKG sinngemäss Anwendung (Art. 293 Abs. 4 SchKG): Demnach gelten bereits in diesem Verfahrensstadium die Wirkungen der Stundung auf die Rechte der Gläubiger und auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners; dem provisorisch ernannten Sachwalter kann bereits während dieser Schwebezeit die Geschäftsführung ganz oder teilweise übertragen werden, und es sind die für die ordentliche Stundung aufgestellten Publikationsvorschriften zu beachten (Hunkeler, N 655 f.). Die Begriffe "einstweilen" und "provisorisch" in Art. 293 Abs. 3