Namentlich dann, wenn das Nachlassverfahren nicht durch den Schuldner, sondern durch einen Gläubiger oder von Amtes wegen eingeleitet wurde, wird der Nachlassrichter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen häufig nicht in der Lage sein, einen definitiven Stundungsentscheid zu fällen. Deshalb ist mit dem revidierten SchKG die Möglichkeit geschaffen worden, die Nachlassstundung provisorisch für einstweilen höchstens zwei Monate zu bewilligen und einen provisorischen Sachwalter zu ernennen, welcher die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und die Aussicht auf Sanierung zu prüfen hat. Auf die provisorisch bewilligte Stundung finden Art.