Sobald der Nachlassrichter im Besitz der notwendigen Unterlagen ist, entscheidet er möglichst rasch über die Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG; Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 54 N 10 ff.). a) Namentlich dann, wenn das Nachlassverfahren nicht durch den Schuldner, sondern durch einen Gläubiger oder von Amtes wegen eingeleitet wurde, wird der Nachlassrichter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen häufig nicht in der Lage sein, einen definitiven Stundungsentscheid zu fällen.